Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen,
gelten die nachstehende Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit
wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Ansonsten haben unsere Innen- und
Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen
oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gem. §33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig
gespeichert und verarbeitet werde, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt
unberührt.
II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur
annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichstsgenauigkeit
wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
das eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III .2 annehmen,
sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses
Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unserem Angeboten und
Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Leistungsangaben,
sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht
Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als
solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
IV. Preise
Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche
Leistungen werden gesondert berechnet.
Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise
einschließlich Umsatzsteuer genannt.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz
des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosen, besondere, über die
handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche
Abgaben zu tragen. Grundsätzlich wird die Fahrzeit als Arbeitszeit abgerechnet. Es gilt als
Berechnungsgrundlage die Strecke zwischen Betriebssitz und Kundenadresse. Ausgenommen sind
Pauschalpreisvereinbarungen, da sind Fahrzeiten in den Festpreisen einkalkuliert.
Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen –
der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag
nicht durchgeführt werden kann, weil:
• der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
konnte;
• der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
• der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
• die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Informationstechnik / Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) nicht einwandfrei
gegeben sind.
V. Lieferung
1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigungen als
vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung
etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesendet werden kann.
2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest
bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine
angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können
wir in Verzug geraten.
3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus
welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach
Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.
4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt, es sei denn, das das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung
des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar ist.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber
zumutbar sind.
7. Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und
setzten wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das
Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
8. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat,
unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchfrührun notwendig
sind.
9. Der Kunde hat im Unternehmerverkehr in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von
Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach
Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei
Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk
unser Werk verlassen hat.
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der
Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der
Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug so sind
wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des
Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
VII: Zahlung
Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtungen zur rechtzeitigen
Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen
Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5%-Punkten über dem Zinssatz
für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder
Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfall
bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und
nicht dessen Absendung an.
Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Bei Kaufleuten ist Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber – werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig
im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Auftraggeber
oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlasse geben. Das gilt auch dann,
wenn diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns
jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird,
ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er
nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit
anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung
genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite
vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzügliche
anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem
Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die
Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stunden der Auftraggeber seinem
Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den
gleichen Bedingungen vorbehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der
Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das
Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen
vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiteerveräußerung nicht ermächtigt.
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt
ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der
Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber
bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich
des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen
ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt
oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu
mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat
der Auftraggeber auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderung und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen,
uns; die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der
für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind
wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unsere Wahl
verpflichtet.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware
zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht
erfüllt.
IX. Abnahme
Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen eine Abnahme durch.
Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den Abnahmetest
erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht
teilnehmen, sind wir berechtigt, diesen auch ohne Sie durchzuführen und Sie sind Verpflichtet, die
Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete
Verzögerung der Abnahme entstehen, sind von Ihnen zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw.
Wer als abgenommen, wenn Sie Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen haben.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
1. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich
nach Eintreffen bei Ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu
untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8
Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per E-mail). Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre, bei
Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht
eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
2. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur
Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir
die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache., dabei tragen wir die
Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht
worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu
verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer
Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt.
Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre
Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
3. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder
zur Minderung des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von
ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung
ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1
BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und
nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes
fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten
die Bestimmungen in Abschnitt XI.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie
einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von §
444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmt
Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für all Folgen ihres Fehlens
einstehen will) richten sich die Rechte des Auftraggeber ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung
auch dann und solange berechtigt, wie uns der Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin die
beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Auftraggeber
wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn
ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei
denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen
verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbrauer,
so ist der Auftraggeber – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum
Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478,479 BGTB) berechtigt, jedoch stehen dem
Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach
Maßgabe von Abschnitt XI zu.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der
Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrachtes Material verkauft worden
sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen
bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass
der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch
kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn Sie uns nachweisen, dass
eine Arbeit mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. ‚Bei zweimaligem Fehlschalgen
der Nachbesserung habe Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Auftrages zu verlangen. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeit verursacht
sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung
oder andere Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem
Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach
Maßgabe von Abschnitt XI zu. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt bei
Verbrauchern 2 Jahre. Bei Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche 1
Jahr.
X!: Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind,
und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die
VOB/C.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstanden
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder
dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
des Unternehmens oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen .Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige
Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des
Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenstände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von
zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem
Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der
Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen
Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung
oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der
Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die
Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch
äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder
mangelhafte Batterien.
XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen.
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früherer durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit die diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt
nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jeder Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1
Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der
Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf der Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
XIII. Haftungsbegrenzung
Im Falle einer vorvertraglichen, und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer
mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –
unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und
Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher
Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der
leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren
Verletzungen die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet‘). Jedoch ist unsere Haftung –
ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden beschränkt.
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch
die Verletzung anderer vertraglicher nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen
unter X .
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des mit
uns vereinbarten Kaufpreises.
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt Ziff. 2 bleibt
unberührt.
Die in den Ziff. 1-3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe
Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus
der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren
spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist,
im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses
Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung
für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen
haben Vorrang.
Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der
Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffs Anspruches des
Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust
oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind. nur in dem
Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht
in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.
XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
Bei der Fertigung nach Auftraggeber Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des
Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige
Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeber Anweisungen beruhen, keine Gewähr und
Haftung.
Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns
wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht haben.
Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der
nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der
Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen
Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass der Dritte berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten , es
sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch
schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Auftraggeber hat uns durch die
Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts
sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den
gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem
Auftraggeber nicht zu. auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen,
Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn dass ausdrücklich anderes
vereinbart worden ist.
XV: Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang
mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit
ist offenkundig.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den Leistungen
der Sitz des Auftraggebers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der
Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggebers ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche
Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.